Nach dem Gesagten erweisen sich die angeordnete DNA-Profilerstellung und die Aufnahme in das DNA-Informationssystem als rechtmässig. Ein bloss beschränkter Abgleich des DNA-Profils des Beschwerdeführers mit Spuren, welche an Handlichtfackeln früherer Fussballspiele sichergestellt wurden, ist nicht angezeigt. Ob ein solches Vorgehen überhaupt möglich wäre, müsste zudem vorab geklärt werden.