Bei einer Abwägung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers, in dessen Grundrechte bloss leicht eingegriffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.3.3) und dem öffentlichen Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Pyrotechnika ausschliessen will, überwiegt Letzteres. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die angeordnete DNA-Profilerstellung und die Aufnahme in das DNA-Informationssystem als rechtmässig.