vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2010.100, ST.2010.102 vom 4. Mai 2011 E. 1/cc. Damit ist nicht allein die zweckentfremdete Verwendung Strafgrund, sondern eben (auch) die damit einhergehende Gefahr, welche von einer solchen Verwendung von Sprengmitteln ausgeht. Bei einer Abwägung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers, in dessen Grundrechte bloss leicht eingegriffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.3.3) und dem öffentlichen Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Pyrotechnika ausschliessen will, überwiegt Letzteres.