Die Strafbestimmung des Sprengstoffgesetzes stelle lediglich die zweckentfremdete Verwendung unter Strafe, die Gefährdung von Menschen sei nicht Strafgrund. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Gesetzgebungsverfahren sicherheitspolizeiliche Ziele und die Unfallverhütung bei der Benutzung von Sprengmitteln als Hauptzwecke des Erlasses hervorgehoben wurden (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe [Sprengstoffgesetz] vom 20. August 1975, BBI 1975 II 1293 Ziff. 2.22; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2010.100, ST.2010.102 vom 4. Mai 2011 E. 1/cc.