6 4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismässigkeit geltend, das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses Delikts sei nicht grösser als dasjenige an der Aufklärung anderer Delikte. Die Strafbestimmung des Sprengstoffgesetzes stelle lediglich die zweckentfremdete Verwendung unter Strafe, die Gefährdung von Menschen sei nicht Strafgrund.