Es geht hier nicht einfach um einen Generalverdacht gegen junge Fussballfans, welche die Spiele ihres Clubs im Heimsektor der Kurve verfolgen. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bereits früher gleichartige Delikte gegen das Sprengstoffgesetz begangen hat bzw. solche in Zukunft begehen wird.