Im vorliegenden Verfahren besteht gegen den Beschwerdeführer indessen eine nahezu erdrückende Beweislage aufgrund der geschilderten Videosequenz und seiner Identifizierung. Der Beschwerdeführer weiss ausserdem, wie er mit einer Handlichtfackel umzugehen bzw. diese zu zünden hat. Die Tat ist professionell vorbereitet (grosse Fahne bereitgelegt, Vermummungsmaterial) und durchgeführt (Umkleiden unter der Fahne, Mithilfe durch weitere Fans) worden. Es geht hier nicht einfach um einen Generalverdacht gegen junge Fussballfans, welche die Spiele ihres Clubs im Heimsektor der Kurve verfolgen.