Er war der Polizei als gewaltbereiter YB-Fan bekannt. Abgesehen vom Umstand, dass er am fraglichen Tag am Ort der Auseinandersetzung angehalten werden konnte, waren keine Beweise bekannt, welche auf ihn als Täter hätten schliessen lassen. Anhaltspunkte für weitere Delikte mussten daher verneint und die Beschwerde gegen eine DNA- Profilerstellung gutgeheissen werden. Im vorliegenden Verfahren besteht gegen den Beschwerdeführer indessen eine nahezu erdrückende Beweislage aufgrund der geschilderten Videosequenz und seiner Identifizierung.