Diese Aussage ist zwar nicht aktenmässig belegt, ergibt sich aber sowohl aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Fotografie im Internet bei der Polizei gemeldet hat, als auch aus dem Wortlaut der gleichentags erfolgten Medienmitteilung der Kantonspolizei. 4.4 Der vorliegende Sachverhalt ist darüber hinaus anders zu beurteilen als der dem Beschluss des Obergerichts BK 14 424 vom 25. Februar 2015 zugrunde liegende. Dem Beschuldigten wurde damals Raufhandel vorgeworfen. Er war der Polizei als gewaltbereiter YB-Fan bekannt.