In diesen Entscheiden durften die Erkenntnisse der laufenden Strafuntersuchung nicht zur Begründung ernsthafter Anhaltspunkte für weitere Delinquenz berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 betreffend Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 203 vom 9. Oktober 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.3). Diese Entscheide machen deutlich, dass im Einzelfall zu beurteilen ist, inwieweit die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen ist. Sie stehen den soeben gemachten