Dabei haben sie im Hinblick auf die Frage der erheblichen Anhaltspunkte für weitere Delikte in der laufenden Strafuntersuchung auf die Unschuldsvermutung abgestellt. In diesen Entscheiden durften die Erkenntnisse der laufenden Strafuntersuchung nicht zur Begründung ernsthafter Anhaltspunkte für weitere Delinquenz berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 betreffend Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 203 vom 9. Oktober 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.3).