Mit anderen Worten kann die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein. Sowohl das Bundesgericht als auch die Beschwerdekammer in Strafsachen haben in der Vergangenheit angeordnete DNA-Analysen als unzulässig beurteilt. Dabei haben sie im Hinblick auf die Frage der erheblichen Anhaltspunkte für weitere Delikte in der laufenden Strafuntersuchung auf die Unschuldsvermutung abgestellt.