Dass gegen den Beschwerdeführer ein (zumindest) hinreichender Tatverdacht wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz vorliegt, wird von diesem nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist der Umstand, dass die verfügte DNA-Probe nicht zur Aufklärung der Anlasstat dienen soll, da am besagten Fussballmatch keine Spuren an den sichergestellten Handlichtfackeln erhoben werden konnten. Strittig ist indessen die Frage, ob beim Beschwerdeführer erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte vorliegen und welche Umstände bei der Beurteilung dieser Frage berücksichtigt werden dürfen.