Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 4.2 Dass gegen den Beschwerdeführer ein (zumindest) hinreichender Tatverdacht wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz vorliegt, wird von diesem nicht bestritten.