Die Gefährdung von Menschen sei nicht Strafgrund. Schliesslich sei das von der Generalstaatsanwaltschaft aufgezeigte Vorgehen kaum umsetzbar. Einerseits könne diese wohl nicht darüber befinden, ob eine Analyse ins Informationssystem aufgenommen werde oder nicht. Ausserdem sei für die Löschung von Profilen das Bundesamt zuständig, die Fristen dafür ergäben sich auf dem DNA-Profil Gesetz. Auch stelle sich die Frage, ob ein Abgleich des Profils mit den Spuren früherer Taten, welche im Informationssystem gespeichert seien, ohne Aufnahme des Profils in das System überhaupt möglich und erlaubt sei.