Es bestünden Anhaltspunkte für gleichgelagerte, vergangene Delikte. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Sprengstoffwiderhandlungen sei hoch. Durch die Abnahme der WSA würden die Interessen des Beschwerdeführers indessen nur marginal betroffen. 3.3 Dazu führt der Beschwerdeführer in seiner Replik ergänzend aus, das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses Delikts sei nicht grösser als dasjenige an der Aufklärung anderer Delikte. Die Strafbestimmung des Sprengstoffgesetzes stelle lediglich die zweckentfremdete Verwendung unter Strafe. Die Gefährdung von Menschen sei nicht Strafgrund.