3 DNA-Probe des Beschwerdeführers mit den sichergestellten Spuren abgeglichen werde. Anschliessend sei die Probe bei Nichtübereinstimmung zu vernichten. Diese Vorgehensweise stelle einen milderen Eingriff dar und lasse sich mit Blick auf die Anlasstat rechtfertigen. Die Videoaufnahme des Beschwerdeführers zeige ein Verhalten, das den Schluss nahelege, dass er nicht zum ersten Mal eine Handlichtfackel in einem Stadion abgebrannt habe. Es bestünden Anhaltspunkte für gleichgelagerte, vergangene Delikte.