Sie bringt vor, gegen den Beschwerdeführer bestehe aufgrund des Videobeweises ein hinreichender Tatverdacht. Die Aufnahme der DNA-Probe in das DNA-Informationssystem erscheine nicht verhältnismässig, da der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei. Da die Kantonspolizei jedoch an diversen anderen Fussballspielen zuvor abgebrannte Handlichtfackeln habe sicherstellen und spurentechnisch auswerten können, bestehe die Möglichkeit, dass die