Dies seien nur unbewiesene Behauptungen und nicht zulässige Schlussfolgerungen. Ausserdem sei auch sein Alter zu berücksichtigen. Er sei erst 22 Jahre alt. Würde sein DNA-Profil in den Akten belassen, würde er als potentieller Krimineller behandelt, obgleich er noch nie etwas Schwerwiegendes angerichtet habe. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme eine teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie bringt vor, gegen den Beschwerdeführer bestehe aufgrund des Videobeweises ein hinreichender Tatverdacht.