3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Anträge geltend, sein DNA- Profil werde nicht zur Aufklärung der Anlasstat verwendet. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass es Spuren gebe, die mit seinem Profil abgeglichen werden könnten. Die Erstellung des DNA-Profils solle vielmehr auf Vorrat hin, zur Aufklärung allfälliger vergangener oder künftiger Delikte erfolgen. Dies sei jedoch nur zulässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er in andere Delikte verwickelt sein könnte. Dabei müsse es sich um Delikte einer gewissen Schwere handeln. Es bestünden bei ihm aber keine solchen Anhaltspunkte.