Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme jedenfalls nicht vor, die Analyse sei bereits erfolgt, weshalb mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Entfernung und Löschung der erhobenen Daten nicht einzutreten sei. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil wieder zu löschen bzw. ein Treffer beim Spurenabgleich unverwertbar wäre, könnte die angefochtene Verfügung korrigiert werden. Dem Beschwerdeführer ist daher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zuzubilligen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.