BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete DNA-Profilerstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie weit die Erstellung des DNA-Profils bereits fortgeschritten ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme jedenfalls nicht vor, die Analyse sei bereits erfolgt, weshalb mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Entfernung und Löschung der erhobenen Daten nicht einzutreten sei.