Nach durchgeführtem Abgleich bei Nichtübereistimmung sei das erstellte DNA- Profil zu vernichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer replizierte am 5. Oktober 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. Gleichentags reichte seine Verteidigerin eine neue Kostennote ein.