Am 29. Juli 2016 reichte die Verteidigerin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 12. August 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als das zu erstellende DNA-Profil nicht ins DNA- Informationssystem aufzunehmen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, insbesondere sei der Staatsanwaltschaft zu erlauben, ein DNA-Profil zu erstellen und es mit den Spuren der bisher sichergestellten Handlichtfackeln abzugleichen. Nach durchgeführtem Abgleich bei Nichtübereistimmung sei das erstellte DNA- Profil zu vernichten.