255 Abs. 1 Bst. a StPO; Vereinbarkeit der DNA-Analyse mit der Unschuldsvermutung Der Grundsatz der Unschuldsvermutung schliesst nicht aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist (E. 4.2). Erwägungen: