Daran hat sich bis heute nichts geändert. Das Verhalten des Gesuchsgegners in diesem Zusammenhang begründet daher keine Voreingenommenheit. Im Rahmen des der Einsprache folgenden Verfahrens wird die Gesuchstellerin ausserdem ihre Beweisanträge sowie das Argument ihrer «Notwehr-Info» wiederholen können. Dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner wegen übler Nachrede angezeigt hat, begründet keine Befangenheit. 5. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig.