Auch die Wiederholung der Einvernahme aufgrund der fehlerhaften Vorladung begründet keinen solchen besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler, selbst wenn sich dadurch das Strafverfahren verlängert haben sollte. Bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 191 vom 30. Mai 2016 wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass sie nicht zu hören ist, soweit sich ihre Beschwerde gegen den in Aussicht gestellten Strafbefehl wegen Beschimpfung richtet und es ihr offen stehen wird, sich gegen den Strafbefehl – sobald er erlassen worden ist – mittels Einsprache zur Wehr zu setzen (E. 2). Daran hat sich bis heute nichts geändert.