Ausserdem habe sie beim Obergericht Beschwerde gegen den angekündigten Strafbefehl erheben müssen, was sie CHF 300.00 gekostet habe. Schliesslich habe sich der Gesuchsgegner nicht einmal für die Umstände entschuldigt, als sie wegen Unverwertbarkeit erneut habe einvernommen werden müssen. Sie habe zudem einen Strafantrag einreichen müssen, weil sich der Gesuchsgegner bei der Steuerverwaltung der üblen Nachrede zu ihrem Nachteil strafbar gemacht habe.