Die Gesuchstellerin hält in ihrer Replik zusammengefasst fest, die im Gesuch genannten Verfahrensfehler hätten sich eben doch zu ihren Lasten ausgewirkt. Bei der ersten Befragung sei sie vom Gesuchsgegner nicht über die Strafsache «Beschimpfung» informiert worden. Dies habe den Prozess verzögert, weshalb sich der Hundehalter nun nicht mehr an seine Beschimpfung ihr gegenüber erinnern möge oder wolle. Nun werde nur sie wegen Beschimpfung bestraft. Ausserdem habe sie beim Obergericht Beschwerde gegen den angekündigten Strafbefehl erheben müssen, was sie CHF 300.00 gekostet habe.