Die von der Gesuchstellerin in neun Ziffern gemachten Vorwürfe hätten sich – soweit sie überhaupt zutreffen würden – im Verfahren weder zu ihren Lasten ausgewirkt, noch würden sie seine Voreingenommenheit belegen. Das Verfahren sei auf Begehren der Gesuchstellerin in Bezug auf den ursprünglichen Anzeiger mehrfach ausgedehnt und mit zusätzlichen Befragungen erweitert worden. Die Gesuchstellerin sei von ihm ernst genommen und nicht etwa benachteiligt worden. 3.3 Die Gesuchstellerin hält in ihrer Replik zusammengefasst fest, die im Gesuch genannten Verfahrensfehler hätten sich eben doch zu ihren Lasten ausgewirkt.