2 Aussicht gestellt habe, das Verfahren gegen den ursprünglichen Anzeiger (Hundehalter) einzustellen und die Gesuchstellerin mittels Strafbefehl zu beurteilen. Der Hinweis auf einen missliebigen Verfahrensausgang begründe indessen keinen Anschein der Befangenheit. Die von der Gesuchstellerin in neun Ziffern gemachten Vorwürfe hätten sich – soweit sie überhaupt zutreffen würden – im Verfahren weder zu ihren Lasten ausgewirkt, noch würden sie seine Voreingenommenheit belegen.