An diesen Verhandlungen sei ausserdem nicht klar gewesen, welche Straftaten verglichen würden. Ausserdem habe der Gesuchsgegner in seinen Verfügungen vom 15. April 2016 und 6. Mai 2016 ihre Notwehr-Info überlesen bzw. falsch als Nichterwähnen aufgeführt. Ausserdem habe der Gesuchsgegner die Steuerverwaltung mit falscher Straftat angeschrieben. Er habe zudem sieben Monate nach dem Vorfall die Einvernahme wiederholen müssen, weil er sie nicht über die angezeigte Beschimpfung informiert gehabt habe. Ihren Beweisantrag auf Befragung des Zeugen C.___