3. 3.1 Die Gesuchstellerin macht sinngemäss geltend, der Gesuchsgegner habe mehrere Verfahrensfehler begangen, die ihn als parteiisch erscheinen liessen. Er wolle sie wegen Beschimpfung bestrafen, habe sie aber darüber nicht informiert, auch nicht in den Vorladungen zu den Einvernahmen. Der Gesuchsgegner habe zudem mehrmals überlesen, dass der Hundehalter ihre Notwehr-Info bei der Polizei zu Protokoll gegeben habe und diese Info auch bei den Vergleichsverhandlungen am 10. März 201 (recte: 2016) nicht festgestellt. An diesen Verhandlungen sei ausserdem nicht klar gewesen, welche Straftaten verglichen würden.