Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist indessen nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Ob vorliegend das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt wurde, erscheint fraglich. Da sich das Gesuch inhaltlich als unbegründet erweist (vgl. unten Ziffer 4), kann die Frage der Rechtzeitigkeit aber offen gelassen werden.