1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. Juli 2016 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Strafverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.