5. Die Beschwerde ist dem Grundsatz nach gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist eine (volle) Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. Bst. a StPO analog). Diese ist pauschal festzusetzen auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 6 Die Verfahrensleiterin verfügt: