Sie geht indessen davon aus, dass der Aufwand des Verteidigers im Strafverfahren insgesamt rund CHF 4‘000.00 betragen hat. Infolgedessen ist dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf 5 des versuchten Betruges eine Entschädigung von einem Viertel dieses Aufwandes, ausmachend CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.