Folglich ist davon auszugehen, dass sich rund ein Viertel der anwaltlichen Tätigkeit allein auf den Betrugsvorwurf bezog und dieser Aufwand mit der Teileinstellung zu entschädigen ist. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat weder im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft noch im Beschwerdeverfahren eine Kostennote zum Strafverfahren eingereicht. Er macht pauschal einen Aufwand von CHF 2‘000.00 geltend, der mit der Teileinstellung abzugelten sei. Der gesamte Aufwand ist der Beschwerdekammer nicht bekannt. Sie geht indessen davon aus, dass der Aufwand des Verteidigers im Strafverfahren insgesamt rund CHF 4‘000.00 betragen hat.