Der diesbezügliche Aufwand zur Besprechung, Aktenstudium und Begründung dürfte gering ausgefallen sein. Insgesamt ist daher ein Zusatzaufwand des Anwalts des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf ausgewiesen, auch wenn sich die Einsprache vom 21. Juni 2016 nicht allein gegen diesen Vorwurf richtete. Dieser Aufwand geht klar über das Mass einer materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung hinaus, das jeder Bürger tragen muss (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 266 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3). Aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers erliess die Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2016 einen neuen Strafbefehl.