Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache richtete sich zum grössten Teil gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs. Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ernsthaft eine Einsprache gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung mit seinem Anwalt prüfen musste, nachdem er diesen Sachverhalt bereits eingestanden hatte. Die in der Einsprachebegründung erhobene Rüge der überhöhten Entschädigung an die Privatklägerin ist im Vergleich zu den Ausführungen zum Betrugsvorwurf ausserdem marginal. Der diesbezügliche Aufwand zur Besprechung, Aktenstudium und Begründung dürfte gering ausgefallen sein.