Auch wenn auf den Einvernahmeprotokollen jeweils vermerkt ist, die Einvernahme betreffe den «Betrugstatbestand», ist davon auszugehen, dass mit diesen Beweismassnahmen der gesamte vorgeworfene Sachverhalt, also sowohl die eingestandene Urkundenfälschung als auch der Betrugsvorwurf geklärt werden sollten. Am 9. Juni 2016 erliess die Staatsanwaltschaft schliesslich den ersten Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer und sprach diesen wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs schuldig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache richtete sich zum grössten Teil gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs.