4 tretungsverhältnis an. An der Einvernahme vom 31. Juli 2015 gestand der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt betreffend Urkundenfälschung ein. In der Folge fanden drei weitere Einvernahmen statt. Auch wenn auf den Einvernahmeprotokollen jeweils vermerkt ist, die Einvernahme betreffe den «Betrugstatbestand», ist davon auszugehen, dass mit diesen Beweismassnahmen der gesamte vorgeworfene Sachverhalt, also sowohl die eingestandene Urkundenfälschung als auch der Betrugsvorwurf geklärt werden sollten.