Zu prüfen bleibt einzig, ob der gesamte Aufwand des Anwaltes einzig im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung erfolgt ist bzw. ob durch den Vorwurf des Betrugs zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Der Verteidiger des Beschwerdeführers zeigte der Staatsanwaltschaft bereits am 27. Juli 2015 das Ver-