4.2 Dass der Anwaltsbeizug im vorliegenden Verfahren geboten war, wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Davon geht auch die Beschwerdekammer in Strafsachen aus. Der Beizug eines rechtlichen Beistandes war angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe erforderlich. Zudem war auch die Privatklägerin anwaltlich vertreten. Zu prüfen bleibt einzig, ob der gesamte Aufwand des Anwaltes einzig im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung erfolgt ist bzw. ob durch den Vorwurf des Betrugs zusätzlicher Aufwand entstanden ist.