Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Wendung «angemessene Ausübung» deutet darauf hin, dass der Staat die Kosten nur dann zu übernehmen hat, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1329). 4.2 Dass der Anwaltsbeizug im vorliegenden Verfahren geboten war, wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten.