Die Begründung der Einsprache beziehe sich zu etwa 80 % auf die Frage des versuchten Betruges. Damit hänge auch die Entschädigung für die Privatklägerin zusammen, welche durch den Wegfall des Betrugsvorwurfes reduziert worden sei. Auch die Anwaltskosten nach dem 31. Juli 2015 seien zu entschädigen. Er habe die Urkundenfälschung zugestanden und mit Bankbelegen begründet und belegt. Es sei von da an klar gewesen, dass kein Betrug vorliege. Auch in Bezug auf die eingestandene Urkundenfälschung sei nichts mehr abzuklären gewesen.