Seine Aufwendungen seien daher als geringfügig zu qualifizieren und die Beschwerde abzuweisen. 3.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, mit der Einsprache gegen den Strafbefehl wegen Betrugs sei es ihm primär um den Strafregistereintrag, die Sanktionshöhe und die Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin gegangen. Wäre der Strafbefehl von Beginn weg richtig ausgefüllt worden, hätte er diesen akzeptiert und keinen Anwalt zur Einsprache beauftragt. Die Begründung der Einsprache beziehe sich zu etwa 80 % auf die Frage des versuchten Betruges.