Die Anwaltskosten seien dem Beschwerdeführer daher unabhängig vom Vorwurf des Betrugs entstanden. Insgesamt würden die geltend gemachten Kosten nicht die erforderliche Erheblichkeit erreichen, bis zu welcher der Beschwerdeführer das Risiko einer gegen ihn geführten materiell teilweise ungerechtfertigten Strafverfolgung auf sich zu nehmen habe. Seine Aufwendungen seien daher als geringfügig zu qualifizieren und die Beschwerde abzuweisen.