3 men beschränkt, welche auch zur Klärung des Vorwurfs der Urkundenfälschung angeordnet worden seien. Der Beschwerdeführer habe zwar betreffend Urkundenfälschung ein Geständnis abgelegt. Die Einvernahmen hätten aber zu dessen Überprüfung gedient. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen dürfen. Die Anwaltskosten seien dem Beschwerdeführer daher unabhängig vom Vorwurf des Betrugs entstanden.