Das Aktenstudium, die Besprechung und das Verfassen der Einsprache sei daher ungeachtet des Betrugsvorwurfes erfolgt. Der Betrugsvorwurf sei höchstens für einen Bruchteil der Kosten von CHF 600.00 kausal gewesen. Die verbleibenden Aufwendungen seien als geringfügig zu bezeichnen. Andererseits mache der Beschwerdeführer Anwaltskosten von CHF 1‘400.00 aufgrund unnötiger Ermittlungshandlungen geltend. Die Ermittlungshandlungen im fraglichen Zeitraum hätten sich auf drei Einvernah-